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                                       S A T Z U N G
                                       Freunde Schwalbach - Yarm e.V.
                                         gültig ab: 17. März 1997

§ 1    Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen “ Freunde Schwalbach - Yarm “. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
“ Freunde Schwalbach - Yarm e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwalbach am Taunus.
Der Gerichtsstand ist Königstein im Taunus.

§  2   Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereines ist es, die im Rahmen der 1995 geschlossenen Städtepartnerschaft zwischen den Städten Yarm on Tees (Großbritannien) und Schwalbach am Taunus bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern und auszubauen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Organisieren und Veranstalten des gegenseitigen  Besucheraustausches, besonders auch Jugendlicher, sowie die Vermittlung von Kultur und Sprachkenntnissen erfüllt.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§  3   Mitgliedschaft
Mitglieder können sein jede natürliche Person ab 14 Jahren oder juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
Die Ausübung des Stimmrechtes durch gesetzliche Vertreter ist ausgeschlossen.
Nur natürliche Personen haben Stimmrecht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt
                    a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
                    b)durch Tod des Mitgliedes
                    c)durch Ausschluß
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen     und damit ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§  4   Finanzen
Zur Deckung der Kosten des Vereines und zur Erfüllung des Vereinszweckes werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung kann eine besondere Rücklage gebildet werden, aus deren Erträgen besondere Aufgaben wie z.B. Jugendaustausch nachhaltig gefördert werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§  5   Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a)         die Mitgliederversammlung

b)         der Vorstand

§  6   Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a)         Entgegennahme des Jahresberichtes, Aussprache und
           Genehmigung desselben
b)         Entgegennahme der Jahresrechnung und Aussprache über dieselbe
c)         Bericht der Kassenprüfer
d)         Genehmigung der Jahresrechnung
e)         Wahl und Entlastung des Vorstandes
f)          Wahl von zwei Kassenprüfern
g)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h)         Beschlußfassung über vorliegende Anträge
i)          Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung ist nicht-öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Diese wird von ihm in der nachfolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern unterbreitet und muß von diesen genehmigt werden. Im Verhinderungsfalle nimmt ein anderes Vorstands- Mitglied ( nicht der Vorsitzende / Versammlungsleiter ) diese Aufgabe wahr.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies, unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte, schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Wahl der Vorstandsämter ist einzeln und geheim durchzuführen. Auf Antrag und Beschluß kann auf die geheime Wahl verzichtet werden.
Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen.

§  7   Vorstand
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus

a)         dem Vorsitzenden 

b)         dem Schriftführer

c)         dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit 

d)         dem Kassenwart

e)         dem Vorstandsmitglied für Gästeunterbringung 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter jeweils in Gemeinschaft mit dem Kassenwart.

Stellvertretende Vorsitzende sind:

der Schriftführer und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit. 

Der Vorstand ist mit mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Beauftragte bestellen, die dem Vorstand nicht angehören.

§  8   Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre und kann einmal wiederholt werden.

§  9   Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Vierfünftel - Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schwalbach am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muß.

§  10 Schlußbestimmung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.1996 ausführlich besprochen und beschlossen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.03.1997 nach ausführlicher Beratung mit den Änderungen in den § 2, 4, 6, 7, 9 und 10 beschlossen.

Sie tritt mit dem 17.03.1997 in Kraft.

Unterschrift der Vorstandsmitglieder

Johann Ames, Vorsitzender

Karl Heinrich Träbing, Schriftführer, stellv, Vorsitzender
Gerd Eschborn, Öffentlichkeitsarbeit, stellv. Vorsitzender   Christopher Higman, Kassenwart
Marianne Ames, Gästeunterbringung


 

 

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